RS UVS Kärnten 2005/05/12 KUVS-806/2/2005

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Rechtssatz

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich (VwGH 20.9.2001, Zahl: 2000/11/0235). Aufgrund des durch das rechtskräftige Strafurteil feststehenden Verhaltens des Berufungswerbers ist es nicht rechtswidrig, wenn die Erstinstanz davon ausging, der Berufungswerber werde sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen (VwGH 25.11.2003, Zahl: 2002/11/0223) und bedarf es auch noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung einer zehnmonatigen Entziehung der Lenkberechtigung zur Wiedererlangung der erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit, zumal seinem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und des Entziehungsverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht zukommt (VwGH 11.4.2000, Zahl: 2000/11/0051). Die Suchtgiftkriminalität stellt eine besonders gefährliche Art der Kriminalität dar, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, gesundheitliche Eignung, Suchtgift, Suchtgiftkriminalität, Entziehungszeit, Wiederholungsgefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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