RS UVS Wien 2005/05/17 03/P/34/1637/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Bestellungsurkunde gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG im Innenverhältnis (zwischen den beteiligten Personen) klar ist, bedeutet nicht, dass sie es auch im Außenverhältnis (gegenüber der Behörde) ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten