RS UVS Kärnten 2005/05/18 KUVS-838/2/2005

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Rechtssatz

Die Überschreitung der höchstzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 50 km/h ist wegen des beträchtlichen Ausmaßes als schwerer Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften im spezifischen Sinne des § 19 Abs. 3 zweiter Satz Z 4 FSG zu qualifizieren. Nach der Systematik des Führerscheingesetzes ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Ausmaß, das nach § 7 Abs. 3 Z 4 Führerscheingesetz bereits eine bestimmte Tatsache darstellt, welche zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen kann, bereits als schwerer Verstoß im Sinne der maßgeblichen Regelung des Führerscheingesetzes anzusehen. Dementsprechend ist für die Versagung einer Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten nach § 19 Abs. 3 FSG bereits die Nichterfüllung einer der im § 19 Abs. 3 zweiter Satz FSG genannten Voraussetzungen hinreichend und ist wegen der rechtskräftigen Bestrafung des Berufungswerbers als gegeben zu erachten, dass ein schwerer Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften iSd § 19 Abs. 3 zweiter Satz Z 4 FSG vorliegt.

Schlagworte
Höchstgeschwindigkeit, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, Höchstgeschwindigkeitsausmaß, Überschreitungsausmaß, Ausbildungsfahrten, Begleiter bei Ausbildungsfahrten, schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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