RS UVS Kärnten 2005/05/19 KUVS-2225/6/2005

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Veröffentlicht am 19.05.2005
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Rechtssatz

Stellt der Beschuldigte sein mehrspuriges Kraftfahrzeug der Marke Ford Transit (gelb), ohne Kennzeichentafeln, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ab, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
KFZ, Abstellen des KFZ, Abstellen ohne Kennzeichen, öffentlicher Verkehr, Bewilligungspflicht, Bewilligungspflicht des Abstellens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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