RS UVS Vorarlberg 2005/05/20 411-040/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar bei einer Verweigerung der Alkoholuntersuchung im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG ein Nachweis, zum Lenkzeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein. In jenen Ausnahmefällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, zu diesem Zeitpunkt nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein muss nämlich auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden (vgl VwGH 14.03.2000, Zl 99/11/0075). Dem Berufungswerber ist es jedoch nicht gelungen, einen solchen einwandfreien Nachweis zu erbringen. Ein solcher wäre zB dann vorgelegen, wenn er unmittelbar nach der Verweigerung der Alkoholuntersuchung eine Blutabnahme bei einem in einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vornehmen hätte lassen und eine Blutuntersuchung keine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hätte. Aussagen von Privatpersonen, die bestätigen, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt war, sind aus der Sicht des Verwaltungssenates nicht als geeigneter Nachweis einer Nichtalkoholisierung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt anzusehen. Ob eine Person sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, kann nämlich nach derzeitiger Rechtslage nur auf Grund einer entsprechenden Untersuchung durch einen geschulten Sachverständigen, durch die Messung der Atemluft mit einem Alkomat oder durch eine Blutuntersuchung festgestellt werden. Medizinische Laien können diesbezüglich keine verlässlichen Angaben machen (vgl dazu auch VwGH 27.06.1990, Zl 89/03/0152).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten