RS UVS Kärnten 2005/05/24 KUVS-889/2/2005

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Veröffentlicht am 24.05.2005
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Rechtssatz

§ 51a Abs. 1 VStG enthält zwei meritorische Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Zum einen, dass der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Als zweite Voraussetzung ist vorgesehen, dass die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Ein Verfahrenshilfeverteidiger darf dem Beschuldigten nur dann beigegeben werden, wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Der Beschuldigte muss daher sowohl mittellos sein, ebenso muss die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich sein, da, selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass auf Grund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten die erstgenannte Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt ist, so liegt jedoch die zweite Voraussetzung, wonach die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nur erfolgen darf, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, nicht vor: Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers werden insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe, zu berücksichtigen sein, was beim zur Last legen von drei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG nicht der Fall ist.

Schlagworte
Verfahrenshilfe, Verfahrenshilfeverteidiger, geringes Einkommen, Unterhaltspflicht, Verwaltungsrechtspflege, Mittellosigkeit, zweckentsprechende Verteidigung, Tragweite des Rechtsfalles
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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