RS UVS Wien 2005/06/13 03/M/46/5600/2004

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Rechtssatz

Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich einer Ladezone ist nur für die Durchführung der Ladetätigkeit selbst, nicht jedoch zum Zweck des Wartens auf Bestellungen sowie auf die Fertigstellung und Verpackung von bestellten Speisen im Rahmen eines Zustelldienstes erlaubt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich der

Fahrzeuglenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet, da zur Ladetätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehört, die Ladetätigkeit ist jedoch ohne Unterbrechung vorzunehmen (siehe VwGH vom 15.6.1965, Zl. 1924/64). Das Warten auf entsprechende Aufträge bzw. auf die Fertigstellung und Verpackung von auszuliefernden Speisen über einen Zeitraum von ca. 20 Minuten ist als Unterbrechung der Ladetätigkeit zu werten, sodass das Abstellen eines Fahrzeuges während dieses Zeitraums in einer Ladezone nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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