RS UVS Burgenland 2005/06/23 136/10/05009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2005
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Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mautordnung um eine Durchführungsverordnung, die durch ein beliehenes Unternehmen (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft - ASFINAG) im Einvernehmen mit dem im BStMG angeführten Bundesministern zu erlassen ist. Der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG, es handle sich bei der Mauordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland nicht beigepflichtet. Entgegen der Ansicht der Vertreterin der ASFINAG ist der in den Erl Bem zur Regierungsvorlage (1139 dB, XXI GP) zum BStMG (zu den §§ 14 bis 16) erwähnten Entscheidung des VfGH vom 25 09 2001, B 1658/00, eine Qualifikation der Mautordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. In diesem Beschluss des VfGH wurde die Behandlung der Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg abgelehnt. Eine Beurteilung der rechtlichen Qualität der Mautordnung ist diesem Beschluss nicht enthalten. Vielmehr ist auf die im Allgemeinen Teil enthaltenen Ausführungen in den Erl Bem zum BStMG hinzuweisen, worin ausdrücklich angeführt wird, dass es sich bei der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut um ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht aber um einen Vertrag handelt. Somit geht klar hervor, dass ein Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Mautentrichtung nicht besteht; und zwar weder über die Art noch der Höhe der zu entrichtenden Maut. Es ist einem Mautpflichtigen nicht möglich, mittels Vertragsverhandlungen von den Bestimmungen der Mautordnung abzuweichen. Dieser Beurteilung schadet auch nicht, dass in der Mautordnung verschiedene Varianten der Art der Mautentrichtung (zB Pre-Pay oder Post-Pay Verfahren) dem Verpflichteten zur Auswahl angeboten werden, weil er nur innerhalb des von der Mautordnung gesteckten Rahmens wählen kann; aber einzelne Bedingungen eines von ihm gewählten Verfahrens durch Verhandlungen und in der Mautordnung nicht zugelassene Vereinbarungen nicht erwirken kan

n.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in seiner bisherigen Judikatur zum BStFG überzeugend dar (vgl statt vieler VwGH v 18 06 2003, Zl 2001/06/0173), dass die ASFINAG ihm Rahmen der im Gesetz angeführten Regelungen zur Erlassung einer Verordnung zwecks Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Benützung der Mautstrecken ermächtigt wurde und insoweit die ASFINAG mit einer hoheitlichen Aufgabe betraut wurde und daher in diesem Umfang als sog "beliehenes Unternehmen" zu qualifizieren war. Die von der ASFINAG im Sinne der im BStFG enthaltenen Verordnungsermächtigung erlassene Mautordnung traf für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer der mit dem Gesetz erfassten Bundesstraßen unmittelbar verbindliche Regelungen und war damit, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut der betreffenden gesetzlichen Regelungen, als Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18 Abs 2 B-VG zu qualifizieren. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland schließt sich dieser Auffassung an und geht bei der Entscheidungsfindung davon aus, dass dies mangels relevanter Änderung der entsprechenden im BStMG enthaltenen Bestimmungen auch auf die nach dem BStMG erlassene Mautordnung zutrifft und diese daher als Verordnung anzusehen ist. In seiner bisherigen Judikatur zum BStFG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus dem Kontext der Bestimmungen ergab, dass von einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut immer nur dann gesprochen werden kann, wenn die näheren Regelungen der Mautordnung (d.i. ordnungsgemäß) eingehalten wurden. Auch diese Judikatur ist aufgrund der Übernahme entsprechender Bestimmungen in das BStMG auch für nach letzterem zu beurteilende Fälle übertragbar.

Schlagworte
Verordnung, fahrleistungsabhängige Maut, ordnungsgemäße Mautentrichtung, GO-Box, Mautordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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