RS UVS Oberösterreich 2005/07/01 VwSen-290119/14/Ste/Ha

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 62 Abs.1 lit.d des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), bedarf die Errichtung einer Forststraße einer behördlichen Errichtungsbewilligung, wenn die Forststraße ua. durch Schutzwald führt. Wer eine solche bewilligungspflichtige Forststraße ohne Bewilligung errichtet, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z25 legcit eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat. Im Übrigen dürfte sich die Berufung inhaltlich ohnehin nur gegen die Strafhöhe richten.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw die Forststraße, die durch Schutzwald führt, ohne behördliche Bewilligung errichtet hat. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er im Borkenkäferbefall einen Rechtfertigungsgrund vermeint, weil seiner Ansicht nach "Gefahr im Verzug" bestand. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als dieser Aspekt im Tatbestand des § 62 Abs.1 Forstgesetz 1975 keine Deckung findet. Eine verbotene Errichtung liegt immer dann vor, wenn eine bewilligungsbedürftige Forststraße ohne vorherige rechtskräftige Errichtungsbewilligung errichtet wird. Das die von ihm durchgeführten Arbeiten im Ergebnis zu einer Forststraße iSd. § 59 Abs.2 des Forstgesetzes 1975 geführt haben, ist offensichtlich. Dabei spielt es - entgegen der Annahme des Bw - nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats auch keine Rolle, ob unter Umständen in bestimmten Teilbereichen der Straße das Tatbestandsmerkmal des § 59 Abs.2 Z3 des Forstgesetzes 1975 nicht erfüllt ist, weil die Anlage insgesamt zu betrachten ist; dass insgesamt in weiten Bereichen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter erfolgte und jedenfalls mehr als ein Drittel der Länge der errichteten Straße geschottert oder befestigt wurde, ist unbestritten und auch durch entsprechende Fotos dokumentiert.

Bei der Verantwortung und Annahme des Bw, wonach es sich seiner Ansicht nach um eine nur anmeldepflichtige Forststraße (§ 64 Forstgesetz 1975) gehandelt habe, stellt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats daher eine Schutzbehauptung dar. Abgesehen davon hätte auch in diesem Fall die Errichtung erst nach Ablauf von sechs Wochen ab der Anmeldung als genehmigt gegolten.

Wenn der Bw darauf verweist, dass die Errichtung der Straße auf Grund der (telefonischen) Kontakte und des Antrags oder der Anmeldung mit Wissen der Behörde erfolgte, so ist dem zu entgegnen, dass das Forstgesetz 1975 in sehr klarer Weise Bewilligungs- und Anmeldetatbestände beschreibt, die einerseits vor der Durchführung bestimmter Arbeiten eine (rechtskräftige) Bewilligung, andererseits zumindest ein Abwarten einer sechswöchigen Untersagungsfrist zur Voraussetzung haben. Dies auch unabhängig davon, ob die Behörde - auf welche Art und Weise auch immer - von dem Projekt (vor)informiert wurde.

Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 62 Abs. 1 Forstgesetz 1975 erfüllt. Die Frage des Grundes der Errichtung ohne Bewilligung könnte daher allenfalls bei der Frage der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Der Bw war für die Errichtung der Forststraße ohne Bewilligung verantwortlich; er hat die Verwaltungsübertretung wohl zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, musste der Bw als Forstwirt einerseits über die Anforderungen und den Wortlaut auch des Forstgesetzes im Detail informiert sein, andererseits musste er sein Handeln auch danach richten. Mit der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass das von ihm zu vertretende Verhalten das Tatbild erfüllt.

Der Bw hat als Rechtfertigung für die Errichtung der Forststraße ohne Errichtungsbewilligung inhaltlich eine Art "Notstand" ("Gefahr im Verzug") vorgebracht. Gemäß § 6 VStG wäre die Tat, obgleich sie dem Tatbestand entspricht, im Fall eines Notstands tatsächlich nicht strafbar. Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstands iSd. § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein in diesem Sinn beachtlicher Notstand ist vom Begriff her allerdings stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre (vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11.7.2001, 98/03/0239, und vom 25.5.2000, 99/07/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ein starker Borkenkäferbefall, der sowohl den übrigen Waldbestand des Bw als auch den benachbarten Wald gefährdet, birgt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in sich zwar die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, stellt jedoch keine unmittelbar drohende Gefahr für das Vermögen des Bw dar. Gerade auch bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem doch gravierenden Eingriff und der dadurch erwartenden Abwehr der Gefahr zeigt sich, dass der Eingriff unverhältnismäßig war. Letztlich war die drohende Gefahr nicht in der Art, dass sich der Bw einem unwiderstehlichen Zwang ausgesetzt sehen musste, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Dem Bw wären im Übrigen durchaus auch andere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er insbesondere andere zumutbare Formen der Bekämpfung des Schädlings oder der Verbringung des befallenen Holzes oder eine entsprechende Errichtungsbewilligung beantragen können und in seinem Antrag auf die besondere Dringlichkeit hinweisen können oder jedenfalls sonst (noch einmal) mit der Behörde Kontakt aufnehmen können (vgl. speziell auch zu einem Fall eines behaupteten Notstands wegen Borkenkäferbefalls das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.5.1998, 94/10/0073).

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann daher eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht gesehen werden. So sind insbesondere eben auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisenden Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstands zu rechtfertigen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.3.1986, 85/04/0136). Ein nach § 6 VStG beachtlicher Notstand liegt demnach nicht vor.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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