RS UVS Oberösterreich 2005/07/04 VwSen-300672/13/Ste

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 15 Abs.1 Z.7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, begeht diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, die ua. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 8 verstößt.

Gemäß § 8 Abs.1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Abs.2 leg.cit. im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. § 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002 bestimmt, dass die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs sind.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde B Z vom 3.6.2004, Pol2004, wurde (durch Bestätigung des Bescheids der ersten Instanz) inhaltlich der nunmehrigen Bwin Folgendes aufgetragen: "Ihre beiden Hunde mit der Hundemarke Nr. xx (Münsterländer) und xx (Terriermischung) sind ab sofort außerhalb der privaten Grundstücke der Liegenschaft B Z, an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen." Diese Anordnung ist seit 30.6.2004 rechtskräftig.

Im vorliegenden Zusammenhang ist zu klären, ob diese Anordnung der Verwaltungsorgane der Gemeinde B Z, die ihrem Wortlaut nach zunächst uneingeschränkt gilt, sich auch auf das Gebiet der Gemeinde Sch erstreckt. Die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesbeschluss (BlgOöLT AB 1548/2002, 25. GP) enthalten zu dieser Problemlage keine Ausführungen. Art. 118 Abs.2 B-VG umschreibt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit "Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden."

Unter Beachtung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist daher zu beurteilen, ob nicht eine Auslegung des genannten Spruchs dahingehend geboten ist, dass die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich getroffene Anordnung sich auch räumlich nur auf das Gebiet der Gemeinde beziehen kann. Dafür scheinen im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Literatur und der Judikatur der Höchstgerichte gute Gründe zu sprechen. Dort wird als besonderer Anhaltspunkt für das Vorliegen überwiegender örtlicher Interessen die Bezogenheit einer Angelegenheit zum örtlichen Raum iS des territorialen Moments angesehen (vgl. z.B. Fröhler/ Oberndorfer, Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, 3.1.2.3.2.2, in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, 209, jeweils nwN). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat etwa im Erkenntnis vom 20.6.1981, B 283/78, ein bestimmtes Maß an territorialem Bezug als ganz entscheidend für die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich angesehen. Die Ausstellung eines bestimmten Ausweises für gehbehinderte Personen, fällt danach in den Bereich der überörtlichen Vollziehung, "da die Wirkung eines solchen Bescheides nicht auf einen örtlichen Bereich beschränkt ist und ihm somit jegliche territoriale Beziehung fehlt". Der VfGH nimmt damit regelmäßig Verwaltungsmaßnahmen, deren Wirkung "über das Ortsgebiet hinausreicht" aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus (vgl. zB auch VfSlg. 5430/1966).

Diese Beurteilung wird auch für den vorliegenden Fall zutreffen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Gemeinde umfasst nur ihr Gemeindegebiet (Art.118 Abs.2 B-VG: "innerhalb ihrer örtlichen Grenzen"). Würden Anordnungen nach § 8 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 entsprechende Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus haben, dürften sie wohl nicht mehr dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugerechnet werden. Umgekehrt ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats das dargelegte Regelungssystem daher

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unter Berücksichtigung der skizzierten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen - so auszulegen, dass sich Maßnahmen nach § 8 (unter Berücksichtigung des § 13) des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 nur auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränken dürfen oder allfällige - ihrem Wortlaut nach weitergehende Anordnungen (wie im vorliegenden Fall) - in diesem Sinn auf das jeweilige Gemeindegebiet eingeschränkt zu verstehen sind. Davon abgesehen bedarf ja wohl auch die im § 8 leg.cit. vorgesehene Beurteilung der Belästigung oder Gefährdung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister konkrete

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auf die Situation im jeweiligen Gemeindegebiet abgestellte - Erhebungen als Grundlage für die darauf abgestimmten Anordnungen. Vor diesem (verfassungs)rechtlichen Hintergrund erfolgte freilich die Bestrafung der Bwin im Rahmen der Spruchpunkte a und b zu unrecht, lag für das Gemeindegebiet des Tatorts damit doch keine sie betreffende behördliche Anordnung nach § 8 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 vor und hat sie damit auch nicht gegen § 15 Abs.1 Z.7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 verstoßen. Die Berufungsbehörde musste daher schon auf Grund dieser Überlegungen das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG einstellen.

Hingegen sieht der Oö. Verwaltungssenat die Verwaltungsübertretung im Rahmen des Spruchpunkts c als erwiesen an.

Die Bwin hat ihre beiden Hunde ohne Maulkorb außerhalb des Grundstücks A geführt. Die oben wiedergegebene Anordnung der Gemeinde B Z verfügt rechtskräftig, dass die beiden genannten Hunde in diesem Fall an der Leine zu führen und einen Maulkorb zu tragen haben.

Der Oö. Verwaltungssenat kann bei der gegebenen Sachlage der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie auf Grund dieser Umstände von der Erfüllung des Tatbildes durch die Bwin ausging.

Die Bwin hat im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Konkrete Angaben darüber, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Hund zeitgerecht zu melden, hat die Bwin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Die Bwin musste als (langjährige) Hundehalterin und auch auf Grund der mehrmaligen Belehrungen der Behörden und der Vorfälle aus der Vergangenheit über die Anforderungen und die gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sind.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit der Bwin ist in diesem Punkt daher gegeben. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrags blieb die Erstbehörde im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, da nach § 15 Abs.2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 7.000 Euro verhängt werden können. Der Oö. Verwaltungssenat vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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