RS UVS Vorarlberg 2005/07/04 1-467/05

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Rechtssatz

Dadurch, dass innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten gegenüber nicht konkret vorgeworfen wurde, um welches Kraftfahrzeug (welche Fahrzeugkombination) es sich handelt, fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weshalb aus diesem Grunde Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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