RS UVS Steiermark 2005/08/01 42.5-10/2005

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Rechtssatz

Bei der Anordnung einer Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes nach § 4 Abs 6 FSG, wie einer Vorrangverletzung und fahrlässigen Körperverletzung, ist nach § 4 Abs 3 FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen des schweren Verstoßes abzuwarten. Das Zurücktreten des Staatsanwaltes von der Strafverfolgung durch die Anwendung der Diversion ist einer rechtskräftigen Bestrafung im Sinne des § 4 Abs 3 FSG nicht gleichzuhalten. Eine der Maßnahmen im Rahmen der Diversion besteht darin, dass der Staatsanwalt eine Probezeit von ein bis zwei Jahren setzt und daneben Pflichten auferlegen kann, deren Befolgung den Verdächtigen von weiteren Straftaten abhalten sollen, wie zum Beispiel den Besuch von Schulungen und Kursen. Aus diesem Grunde ist es nach § 4 Abs 3 FSG nicht gerechtfertigt, die Anordnung einer Nachschulung ausschließlich auf den "rechtskräftigen Abschluss eines Diversionsverfahrens" zu stützen.

Schlagworte
Nachschulung Diversion schwerer Verstoß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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