RS UVS Steiermark 2005/08/01 30.3-20/2005

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Z 3 Stmk KatastrophenschutzG erklärt zwar die Zuwiderhandlung von Verordnungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, zur Verwaltungsübertretung, jedoch wird der Strafrahmen erst im § 18 Abs 2 des Gesetzes festgelegt. Daher hatte der UVS die im Straferkenntnis zitierte Strafbestimmung auf § 18 Abs 2 des Gesetzes zu erweitern.

Schlagworte
Strafbestimmung Ergänzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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