RS UVS Burgenland 2005/08/16 002/10/05002

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Veröffentlicht am 16.08.2005
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Rechtssatz

Es existieren keine bilateralen oder multilateralen internationalen Verträge, welche die Rechtshilfe im Bereich von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Straßenverkehrsangelegenheiten zwischen Serbien und Montenegro und der Republik Österreich regeln. Es besteht (laut Auskunft der Botschaft von Serbien und Montenegro in Wien) keine Vorschrift in Serbien und Montenegro, die die Zustellungen von Schriftstücken ausländischer (somit auch: österreichischer) Verwaltungsbehörden in Serbien und Montenegro regelt.

Zustellungen von ausländischen Schriftstücken in Serbien und Montenegro können überhaupt nicht erfolgen können, weil es dafür in Serbien und Montenegro keine rechtliche Grundlage gibt. Es besteht auch keine faktische Gegenseitigkeit, weil ein ähnlicher Fall (nur in umgekehrter Richtung) ebenfalls nicht erledigt werden konnte. Das österreichische Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten retournierte das Schriftstück einer Behörde von Serbien und Montenegro an die Botschaft von Serbien und Montenegro mit der Begründung, dass keine rechtliche Grundlage für die Vornahme der Zustellung dieses Schriftstückes besteht.

Die Vornahme gültiger - Rechtsfolgen auslösender - Zustellungen behördlicher Schriftstücke österreichischer Behörden auf dem Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro wird vom Staat Serbien und Montenegro wegen fehlender Gegenseitigkeit ausdrücklich abgelehnt.

Schlagworte
Zustellung in Serbien und Montenegro, Zustellung im Ausland, serbisches Recht, keine internationale Übung, keine Gegenseitigkeit, Zustellmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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