RS UVS Steiermark 2005/08/25 30.16-43/2005

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Rechtssatz

Wird eine Strafverfügung nach § 52a VStG nur deshalb behoben, weil darin das Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges unrichtig angeführt wurde, ist dies keine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Dasselbe gilt, wenn der Behebungsbescheid nach § 52a VStG irrtümlich erlassen wird, weil es wegen der Vielzahl der angelasteten Parkgebührendelikte zu Verwechslungen kam und hinsichtlich jener Delikte, auf die sich der Behebungsbescheid bezieht, noch gar keine Strafverfügungen erlassen wurden. Somit war die erstmalige Zustellung dreier Strafverfügungen rechtswirksam, obwohl im Begleitschreiben mitgeteilt wurde, dass die Strafverfügungen nach § 52a VStG wegen unrichtiger Kennzeichenangaben zu beheben gewesen wären und nunmehr berichtigt zugestellt würden. Aus diesem Schreiben ging nämlich trotz der behördlichen Irrtümer hervor, dass die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurden und die zugestellten Strafverfügungen somit nicht "gegenstandslos" waren. Fortgesetzte Verfahrensfehler - die Behörde hatte bezüglich anderer Übertretungen eine weitere nicht zugestellte Strafverfügung nach § 52a VStG aufgehoben und weitere Strafverfügungen berichtigt zugestellt -, änderten an der erkennbaren rechtswirksamen Erlassung der gegenständlichen Strafverfügungen nichts mehr. Daher war trotz der Verfahrensbeschwerden des Berufungswerbers nur zu prüfen, ob sein Einspruch gegen die Strafverfügungen entsprechend dem Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde verspätet war.

Schlagworte
Strafverfügung Erlassung Behebung Einstellung Verspätung Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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