RS UVS Salzburg 2005/09/01 5/11945/4-2005th

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Rechtssatz

In einem neueren Erkenntnis vom 19.10.2004,2003/03/0088 stellt der VwGH klar, dass aus § 39 Abs 1 GewO keine Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung des GüterbefG abgeleitet werden kann, da für die Vollziehung des Güterbeförderungsgesetzes nicht die Gewerbebehörden im Sinn der §§333 GewO zuständig sind, sondern die in §§ 20 und 21 GüterbefG genannten Behörden als Verkehrsbehörden, die im Zuständigkeits- und Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie tätig werden.

Diese Ausführungen des VwGH über die Zuständigkeit- und Vollziehungsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zum  Güterbeförderungsgesetz sind vollinhaltlich auch auf das Gelegenheitsverkehrsgesetz übertragbar  (vgl. § 21 Abs 1 GelverkG und die Anlage Teil 2 Punkt K. 7. zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 idgF).

Die - entgegen der bisherigen VwGH-Judikatur vertretene - Rechtsansicht der Erstbehörde, dass für die vorgeworfenen Übertretungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes nicht der bestellte gewerberechtliche sondern die handelsrechtliche Geschäftsführerin des betroffenen Taxiunternehmens verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist im Lichte der zitierten VwGH- Entscheidung vom 19.10.2004 daher nicht denkunmöglich.

Schlagworte
Handelrechtlicher Geschäftsführer, Gelegenheitsverkehrsgesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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