RS UVS Salzburg 2005/09/23 34/10457/2-2005th

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Rechtssatz

Da eine Berufung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, wenn ihr diese nicht gemäß §64 Abs2 AVG aberkannt wird ? einem Aberkennungsausspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH 16.1.1985,84/11/0243, 22.1.1986,85/11/0298) - , ist der gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen(siehe VwGH 24.03.1999,99/11/0007).

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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