RS UVS Wien 2005/10/04 ANL/08/2554/2005

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Veröffentlicht am 04.10.2005
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Rechtssatz

Die Vorschreibung eines zweijärigen Überprüfungsintervalles durch eine Auflage eines Bescheides aus dem Jahr 1991 ist durch die Bestimmungen des § 124 Abs 3 Z 2 iVm § 15 Abs 1 VbF derogiert worden und gehört die Bestimmung des zitierten Auflagenpunktes somit nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die elektrischen Betriebsmittel der gegenständlichen Betriebsanlage sind daher in einem Dreijahresintervalle zu überprüfen; erst wenn sich aufgrund der besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 6 oder aufgrund des Ergebnisses der letzten Prüfung § 18 Z 3 eine Verkürzung dieser Frist als notwendig erweist, hat die Erstbehörde eine solche kürzere Frist nunmehr gemäß § 15 Abs 3 VbF (iVm § 79 GewO 1994) vorzuschreiben. Da die Bestimmung des Auflagenpunktes des Bescheides aus dem Jahr 1991 gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hat, weil sie durch die später in Kraft getretenen Bestimmungen des § 124 Abs 3 Z 2 iVm § 15 Abs 1 Z 3 VbF verdrängt worden ist, musste noch konnte sie über Antrag der Konsenswerberin mit Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden; ergo existierte im Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 20. September 2004, kein rechtliches Interesse der Betreiberin an einer diesbezüglichen Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb dieser Antrag spruchgemäß zurückzuweisen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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