RS UVS Wien 2005/10/05 06/42/6162/2005

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Veröffentlicht am 05.10.2005
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Rechtssatz

Die Anführung eines Sachverhalts in einer Verfolgungshandlung stellt nur dann eine Verfolgungshandlung hinsichtlich der Übertretung einer bestimmten Verwaltungsnorm dar, wenn aus dieser Verfolgungshandlung eindeutig hervorgeht, dass die Behörde aus diesem Sachverhalt die Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm ableitet. Wenn daher durch eine behördliche Verfolgungshandlung niemals der Vorwurf der Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm intendiert gewesen ist, vermag diese Verfolgungshandlung daher auch nachträglich nicht als Verfolgungshandlung wegen der Verletzung dieser bestimmten Verwaltungsnorm uminterpretiert zu werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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