RS UVS Tirol 2005/10/12 2005/16/2446-1

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Veröffentlicht am 12.10.2005
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Rechtssatz

Ein Lager- und Manipulationsplatz ist geeignet, bei den nächsten Nachbarn Lärm- und Geruchsbelästigungen bzw Belästigungen durch Staub hervorzurufen. Ebenso ist er geeignet, grundsätzlich Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Es ist damit augenscheinlich, dass es einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der gewerberechtliche Geschäftsführer der M. Erdbewegung und Transport GmbH sich nach den erforderlichen Bewilligungen für den Standort erkundigen müssen.

Schlagworte
Lager- und Manipulationsplatz, geeignet, bei, den, nächsten, Nachbarn, Lärm- und Geruchsbelästigungen, hervorzurufen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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