RS UVS Wien 2005/10/25 03/P/46/1116/2005

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Veröffentlicht am 25.10.2005
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Rechtssatz

Durch die in den Vorschriften des § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Berechtigung für Taxilenker, Busspuren benützen zu dürfen, werden sonstige Verbote (z.B. Fahrverbote, Richtungspfeile, Sperrflächen etc.) nicht aufgehoben und sind Taxilenker verpflichtet, sich ? unbeschadet ihres Busspurbenützungsprivilegs - an diese Vorschriften zu halten. Das in § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Recht von Taxilenkern, Busspuren benützen zu dürfen, bedeutet somit im Ergebnis keineswegs eine Gleichstellung von Taxifahrzeugen mit Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs in allen übrigen Belangen der Straßenverkehrsordnung. Sind daher von einem Ge- oder Verbot nach der StVO explizit nur Linienbusse ausgenommen, so bedeutet dies keineswegs, dass auch Taxilenker die betreffenden Ge- oder Verbote nicht beachten müssten.

Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass Taxilenker die in der P-straße eingerichtete Busspur zwar benützen dürfen, aufgrund des an der Tatörtlichkeit  verordneten Geradeausfahrgebots, das nur eine Ausnahme für Linienbusse und Straßendienstfahrzeuge, nicht jedoch für Taxifahrzeuge vorsieht, jedoch verpflichtet sind, die nach links in die W-gasse führende Busspur zu verlassen und die Fahrt auf dem rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung geradeaus fortzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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