RS UVS Oberösterreich 2005/11/02 VwSen-222053/2/Ste

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 116 Z1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl.I Nr. 58/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr. 135/2001 (die Änderung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 84/2005 brachte jedenfalls keine für die Bwin günstiger Regelung mit sich) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine mit einer Geldstrafe von 436 Euro bis zu 14.536 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer einen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder eine der in §§ 2 bis 5 angeführten Tätigkeiten anbietet, ohne die erforderliche Berechtigung zu besitzen.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher einzugehen. Die Bwin hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; sie ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben. Die verhängte Geldstrafe von 1.453 Euro wurde mit 10 % der Höchststrafe festgesetzt, wobei das Gesetz eine Mindeststrafe von 436 Euro vorsieht.

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 116 iVm. § 3 WTBG schützt erkennbar die zur selbständigen Ausübung des Berufs Steuerberater Berechtigten sowie deren Klienten und soll eine optimale Beratung sicherstellen. Klienten und Steuerberater sollen vor Personen geschützt werden, die Beratungsleistungen in dieser Berufsgruppe vorbehaltenen Bereichen anbieten, welche die dazu notwendigen Qualifikationen nicht nachweisen können. Durch das Verhalten der Bwin wurden diese Interessen zweifellos in einer nicht unerheblichen Art und Weise beeinträchtigt. Nach dem Zweck der Strafdrohung besondere Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde ohnehin nicht angenommen. Dem steht zwar die bisherige einschlägige Unbescholtenheit der Bwin gegenüber, die durch eine Festlegung an der unteren Grenze des Strafrahmens jedoch faktisch wohl bereits mit berücksichtigt scheint.

Der Bwin mussten - insbesondere auch als Geschäftsführerin - die für ihren Bereich geltenden Rechtsvorschriften im Detail, bekannt sein und es war ihr grundsätzlich ohne weiteres zumutbar, ihr Verhalten danach auszurichten und zu gestalten (vgl. auch § 5 Abs.2 VStG). Der Unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie davon ausgeht, dass die Bwin das nicht in dem nötigen Umfang und mit der nötigen Umsicht getan hat. Das Verschulden der Bwin ist daher durchaus als erheblich einzustufen.

Die verhängte Geldstrafe von 1.453 Euro ist mit 10 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung insgesamt hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet die Bwin in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Davon abgesehen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z.10 StGB zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0074). Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung dieses Themas, zumal die Bwin solche konkreten Umstände nicht behauptet hat. Selbst unter der Annahme, dass die Strafe vier bis fünf Monatsgehälter der Gesellschafterin entspricht, kann nämlich eine drückende Notlage nicht angenommen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Jedoch war die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die im § 16 Abs.2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen herabzusetzen, die mangels Sonderbestimmung im WTBG heranzuziehen war. Gemäß § 16 Abs.2 VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 1.453 Euro festgelegt, der somit 10 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe mehr als 50 % der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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