RS UVS Steiermark 2005/11/03 41.18-1/2005

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Veröffentlicht am 03.11.2005
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Rechtssatz

Das Ersuchen um Bekanntgabe, wie viele Quadratmeter Freiland im Rahmen der Erstellung eines Flächenwidmungsplanes in Bauland umgewidmet wurden, sowie um Bekanntgabe sämtlicher Grundstücksnummern jener Grundstücke, die im Rahmen dieses Flächenwidmungsplanes von Freiland in Bauland umgewidmet worden sind, stellt ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach § 2 StUIG dar. Die bescheidmäßige Abweisung des Ersuchens um Bekanntgabe der Grundstücksnummern wurde damit begründet, dass es sich hiebei um bloße interne Arbeitsbehelfe bzw Orientierungshilfen handle, die von der Informationspflicht ausgenommen seien. Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist nämlich ausgeschlossen, einen Flächenwidmungsplan ohne Daten der umzuwidmenden Grundstücke zu erstellen, da die Baulandbilanz im Flächenwidmungsplan nur erstellt werden kann, wenn genaue Daten der umzuwidmenden Grundstücke wie Grundstücksnummern, Katastralgemeinden und Flächenausmaße vorliegen. Es ist für die Umwelt von hoher Relevanz, wenn Freiland in Bauland umgewidmet wird. Werden die angeführten vorhandenen Daten trotz eines anhängigen Verfahrens um Umweltinformation gelöscht, obwohl sie nach § 5 Abs 6 StUIG spätestens innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden müssen, sind die Daten von der informationspflichtigen Behörde neu zu erstellen. Daher erfolgte die Abweisung des Begehrens auf Mitteilung der Grundstücksnummern zu Unrecht.

Schlagworte
Umweltinformation Umwidmung Bauland Freiland Grundstücksnummern Löschung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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