RS UVS Vorarlberg 2005/11/09 301-039/05

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Rechtssatz

Der § 2 Abs 3 lit b Vorarlberger Grundverkehrsgesetz ist dahingehend auszulegen, dass der werdende Landwirt bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Fähigkeiten aufweisen muss.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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