RS UVS Burgenland 2005/11/09 003/10/05094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2005
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Rechtssatz

Aus den Regelungen des KFG ist in ihrer Zusammenschau zweifelsfrei erkennbar, dass der Gesetzgeber die Genehmigung der Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht auf bestimmten Fahrzeugen an zahlreiche, durchaus nicht immer leicht zu erbringende Voraussetzungen gebunden hat. Grund dafür ist die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit der Effizienz dieser Warneinrichtung. Die Verwendung von "Blaulicht" entbindet von der Einhaltung zahlreicher Verkehrsvorschriften und hat darüber hinaus zur Folge, dass sich andere Verkehrsteilnehmer in bestimmter (in den Verkehrsvorschriften, insbesondere der StVO, näher festgesetzter) Weise gegenüber dem Einsatzfahrzeug verhalten müssen. Dies bedeutet aber auch, dass sie das von ihnen erblickte ?Blaulicht? entsprechend seiner Funktion wahrnehmen und in seiner Ernsthaftigkeit begreifen können müssen. Es liegt weder im öffentlichen Interesse noch kann es vom Standpunkt der Verkehrssicherheit als bedenkenlos bezeichnet werden, wenn Warnleuchten mit blauem Licht von anderen Verkehrsteilnehmern als nicht ernsthaft oder sogar als möglicherweise nicht rechtmäßig geführt angesehen werden könnten. Dies hätte nämlich zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer die Verwendung des "Blaulichtes" nicht beachten und sich nicht der Funktion des "Blaulichtes" im Straßenverkehr entsprechend verhalten könnten.

Genau diese Befürchtung liegt allerdings im gegenständlichen Fall vor. Die Berufungswerberin beantragte, ihr die Genehmigung für die Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht auf ihrem PKW Nissan Almera mit dem Kennzeichen **-SEX69 zu bewilligen. Dabei handelte es sich zweifelsfrei um ein Kennzeichen nach eigener Wahl (sog ?Wunschkennzeichen?) im Sinne des § 48a KFG. Ungeachtet dessen, ob dieses Kennzeichen gemäß § 48a Abs 2 lit d KFG überhaupt hätte bewilligt werden dürfen, liegt es keinesfalls im öffentlichen Interesse, der Berufungswerberin die Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht für einen PKW, der ein derartiges Kennzeichen trägt, zu bewilligen. Das am Kraftfahrzeug der Berufungswerberin geführte Kennzeichen, deren Buchstaben- und Zahlenkombination "SEX69" in der Buchstabenkombination auf den Geschlechtsakt sowie mit der damit in untrennbarem Kontext stehenden Zahlenkombination "69" auf eine allgemein bekannte Form einer Sexualpraktik hinweist, steht offensichtlich im Zusammenhang mit der aus dem Briefkopf ihrer Schreiben ersichtlichen (weiteren) Tätigkeit als diplomierte Sexualpädagogin. Die von ihr verwendete Zeichenkombination des Kraftfahrzeugkennzeichens dient somit entweder Werbezwecken oder der Befriedigung des persönlichen Wunsches der Berufungswerberin.

 

Dieses Kennzeichen ist aber im Hinblick auf die Wahrnehmung durch andere Verkehrsteilnehmer und deren mögliches Verständnis der Zeichen- und Ziffernkombination geeignet, die Ernsthaftigkeit und die Zulässigkeit des rechtmäßigen Führens des "Blaulichtes" bei anderen Verkehrsteilnehmern in Frage zu stellen. Wird nun die Ernsthaftigkeit und die Zulässigkeit der Verwendung des "Blaulichtes" von anderen Verkehrsteilnehmern in Frage gestellt, ist nicht gewährleistet, dass diese sich so verhalten werden, wie es gegenüber Einsatzfahrzeugen gefordert ist. Wenn aber aufgrund der äußeren Verhältnisse die Zulässigkeit des Führens und des Verwendens eines "Blaulichtes" von anderen Verkehrsteilnehmern in Frage gestellt werden könnte, liegt es nicht im öffentlichen Interesse, eine Bewilligung für die Verwendung eines ?Blaulichtes? zu erteilen, weil das Vertrauen in die Zulässigkeit der Verwendung einer Warnleuchte mit blauem Licht und in die Zuverlässigkeit dieser Signal- und Warneinrichtung jedenfalls aufrechterhalten werden muss. Darüber hinaus entstehen in einem derartigen Fall auch Bedenken vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus, weil andere Verkehrsteilnehmer, wenn sie die Zulässigkeit des Verwendens eines Blaulichtes in Frage stellen, möglicherweise auch den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften für das Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen nicht nachkommen würden. Da Einsatzfahrzeuge an bestimmte straßenpolizeiliche Vorschriften nicht gebunden sind, und es im Fall einer Einsatzfahrt durch den Lenker des Einsatzfahrzeuges geradezu zu einer (zulässigen) Missachtung bestimmter sonst zu beachtender Vorschriften kommt, könnten eben aus dem auf das Einsatzfahrzeug zurückzuführende Nichtbeachten des ?Blaulichtes? durch andere Verkehrsteilnehmer im Verkehrsgeschehen Situationen hervorgerufen werden, in denen Gefahren für die körperliche Integrität von Menschen oder auch Beeinträchtigungen sonstiger schützenwerter Güter, wenn nicht gar Verkehrsunfälle mit Personen- oder Sachschäden, entstehen könnten. Dass derartiges der Verkehrssicherheit abträglich ist, liegt auf der Hand.

Schlagworte
Blaulicht, Warnleuchte mit blauem Licht, Hebammen, Hebamme, Wunschkennzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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