RS UVS Steiermark 2005/11/09 41.9-1/2005

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Veröffentlicht am 09.11.2005
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Rechtssatz

Die 12-monatige bzw 9-monatige Frist zur zweiten Ausbildungsphase nach § 4c Abs 2 FSG, deren Versäumung zur Verlängerung der Probezeit führt, wenn die fehlende(n) Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt werden und von der Behörde deren Absolvierung binnen einer weiteren Frist angeordnet wird, ist eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist. Die Folge ihres Versäumnisses, die Verlängerung der Probezeit, ist materiellrechtlicher Natur. Dafür spricht bereits die erhebliche Länge dieser Frist mit der Möglichkeit, die fehlende(n) Stufe(n) nach behördlicher Verständigung innerhalb weiterer vier Monate nachweislich nachzuholen. Der Umstand, dass § 4c FSG mit "Zweite Ausbildungsphase-Verfahren" betitelt ist, ändert daran nichts, weil die Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit in "- Allgemeines §4a", "- Konkrete Inhalte § 4b, sowie "- Verfahren § 4c" gegliedert sind. Daher ist es bei einer bescheidmäßigen Anordnung nach § 4c Abs 2 FSG, wonach "die für die Mehrphasenausbildung der Klasse B erforderlichen fehlenden Stufen innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren sind, wodurch sich die Probezeit um ein Jahr verlängert", nicht zulässig, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die säumnisbedingte Verlängerung der Probezeit zu stellen.

Schlagworte
Mehrphasenausbildung materiellrechtliche Frist verfahrensrechtliche Frist Wiedereinsetzung Unzulässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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