RS UVS Vorarlberg 2005/11/30 411-096/05

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Veröffentlicht am 30.11.2005
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Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid enthält die Belehrung, dass gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben werden kann. Der anwaltlich vertretene Berufungswerber hat sein Rechtsmittel zwar als "Vorstellung" bezeichnet; jedoch schließt der als "Vorstellung" bezeichnete Schriftsatz ausdrücklich mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat möge den angefochtenen Bescheid beheben. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Wille des Berufungswerbers auf eine Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde gerichtet ist. In Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber die Absicht hat, die im Instanzenzug übergeordnete Berufungsbehörde zu befassen, muss das eingebrachte Rechtsmittel - auch wenn dieses (formal gesehen) als "Vorstellung" bezeichnet worden ist - (inhaltlich) als Berufung gewertet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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