RS UVS Steiermark 2005/12/01 30.16-54/2005

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Rechtssatz

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 4 Abs 2 Wildfleisch-Verordnung iVm Kapitel 4 Z 4 lit E lit h des betreffenden Anhangs zur Last gelegt, da er als besonders geschulte fachliche Hilfskraft ein erlegtes Reh untersucht hatte, ohne eine Untersuchung auf Merkmale vorzunehmen, die das Fleisch als veterinär- oder sanitätspolizeilich bedenklich erscheinen lassen. So habe er "trotz Vorliegens von Abmagerung und teilweisem Winterhaarkleid am 31. Juli" am Tier die Bestätigung angebracht, wonach keine Bedenken bestünden und das Fleisch geeignet sei. Hiezu wird bemerkt, dass veterinär- und sanitätspolizeiliche Bedenken gemäß lit h des zitierten Anhangs insbesondere "bei deutlicher Abmagerung oder Wässrigkeit des Fleisches" bestehen. Da bei einem (im Juli) untersuchten Reh Hinweise auf ein (bereits vorhandenes) teilweises Winterhaarkleid noch keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken begründen - andernfalls wären solche Hinweise in die detaillierte Aufzählung der bedenklichen Merkmale im Kapitel 4 des Anhangs zur Wildfleisch-Verordnung aufgenommen worden - stellt eine "deutliche Abmagerung" (also eine hochgradige Abmagerung) ein essentielles Tatbestandsmerkmal der angeführten Verwaltungsübertretung dar. Eine nicht näher konkretisierte Abmagerung entspricht diesem Tatbestandsmerkmal nicht; darunter könnte nämlich auch eine (gewöhnliche) altersbedingte Abmagerung des Tieres verstanden werden.

Schlagworte
Wild Reh Fleischuntersuchung Bedenken Abmagerung Winterhaarkleid Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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