RS UVS Salzburg 2005/12/06 4/10523/4-2005th

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Veröffentlicht am 06.12.2005
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Rechtssatz

Die Ankündigung, betreffend das Anbieten der "Durchleuchtung" von konkreten bestehenden Lebens- bzw. Unfallversicherungen und Veranlagungen der Kunden auf versteckte Provisionen und Spesen und das Aufzeigen, wo die Kunden vergleichbare "provisionsfreie" Produkte erhalten können, sowie die Angabe seiner Honorarsätze für die Beratung, war geeignet in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass der Beschuldigte im Angegebenen Standort S. Tätigkeiten entfaltet, die unter das Vermögensberatergewerbe (insb. gemäß § 136a Abs 1 Z 1 GewO) fallen. Dass damit nur die Weitergabe von allgemeinem Insiderwissen der Finanzbranche angeboten werden sollte, wie es der Beschuldigte vorbrachte, war für den objektiven Betrachter der Ankündigung nicht erkennbar. Dieser konnte nach dem Wortlaut der Ankündigung vielmehr davon ausgehen, dass der Ankündiger seine bestehenden  Lebens/Unfall-Versicherungen und Veranlagungen prüft und ihm konkrete vergleichbare günstigere Produkte aufzeigt.

Auf die geäußerte Absicht des Beschuldigten kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob die angekündigte Tätigkeit damals auch tatsächlich entfaltet wurde bzw. der in der Ankündigung angeführte Bürostandort noch genutzt wurde.

Schlagworte
Vermögensberatergewerbe, Relevanz des äußeren Anscheins, Irrelevanz von Absicht und tatsächlicher Tätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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