RS UVS Steiermark 2005/12/06 463.18-2/2005

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Veröffentlicht am 06.12.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 62 Abs 3 AWG hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung zB nach § 37 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, die erforderlichen nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Werden in eine nach § 37 AWG genehmigte Abfallbehandlungsanlage (Altautoverwertungsanlage) weitere Anlagenteile einbezogen, die als wesentliche Änderung der Anlage ebenfalls genehmigungspflichtig sind (hier zwei Bagger für die Manipulation der Altmetalle, Erweiterung von Manipulationsflächen und Parkplätzen etc), könnte ein Lärmsanierungskonzept, das wegen massiver Grenzwertüberschreitungen nach § 62 Abs 3 AWG nachträglich aufgetragen wird, nur auf die genehmigten Anlagenteile bezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Zuordnung der Lärmquellen zu den genehmigten bzw nicht genehmigten Anlagenteilen technisch schwierig ist. Jede konsenslose Errichtung einer ortsfesten Behandlungsanlage, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 37 Abs 2 AWG zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet die Abfallbehörde zu einem Vorgehen nach § 62 Abs 2 AWG. Sie hätte daher die Betreiberin  nach § 62 Abs 2 AWG  auffordern müssen, binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchzuführen, wie die Stilllegung von Maschinen oder eine (teilweise) Schließung, und die Maßnahmen bei nicht fristgerechter Durchführung bescheidmäßig verfügen müssen. Diese Maßnahmen können durch den behördlichen Auftrag, neben einem Sanierungskonzept einen Antrag auf Genehmigung der nicht genehmigten Anlagenteile zu stellen, nicht ersetzt werden. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher für eine Maßnahme nach § 62 Abs 3 AWG zunächst den genehmigten Umfang des Betriebes einer lärmtechnischen und medizinischen Beurteilung zu unterziehen gehabt und danach entscheiden müssen, ob bereits der genehmigte Umfang der Anlage ein Sanierungskonzept nach § 62 Abs 3 AWG erfordert. Die Durchführung einer so umfangreichen Verhandlung durch den UVS würde den Grundsätzen der Verfahrensökonomie widersprechen, weshalb der Bescheid zur Gänze zu beheben war.

Schlagworte
Vorschreibung Sanierungskonzept Lärm genehmigte Anlage Änderung Maßnahmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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