RS UVS Vorarlberg 2005/12/14 1-617/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG, soweit es die Errichtung bzw wesentliche Änderung von Gebäuden (§ 18 Abs 1 lit a BauG) betrifft, handelt es sich ihrer Art nach um ein Zustandsdelikt. Vornehmlich zum Zwecke der Verhinderung des Eintritts der Verjährung wurden Übertretungen nach § 55 Abs 1 lit a leg cit durch die Bestimmung des § 55 Abs 4 BauG zu Dauerdelikten erklärt. Das BauG enthält aber keine Strafbestimmung, wonach das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes an sich strafbar wäre. Bei einem Delikt nach § 55 Abs 1 lit a BauG handelt es sich, soweit es wie im vorliegenden Fall die Errichtung eines Gebäudes (§ 18 Abs 1 lit a BauG) betrifft, nicht um ein "echtes" Dauerdelikt, wie es der Verwaltungsgerichtshof  vor Augen hat, wenn er ausspricht, dass "dieselbe strafbare Handlung" hinsichtlich eines Dauerdeliktes nur dann vorliege, wenn sie sich auf den denselben Tatzeitraum beziehe. Da es sich bei der hier in Rede stehenden Übertretung ihrer Art nach um ein Zustandsdelikt handelt, kann diese für "echte" Dauerdelikte entwickelte Rechtsprechung nicht herangezogen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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