RS UVS Steiermark 2005/12/19 30.17-74/2005

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Rechtssatz

Das Verkehrszeichen "Geh- und Radweg" gemäß § 52 lit b Z 17a lit b StVO, das Gehweg und Radweg voneinander getrennt führt, verwies im konkreten Fall die Fußgänger auf die linke Seite, welche gegenüber der Fahrbahn um ca 10 cm erhöht war, und den Fahrradverkehr auf den anschließenden, nur um ca 3 cm erhöhten Bereich. Bei einer solchen Trennung, die die Fußgänger nach links verweist, könnte ein rechts vom Radwegteil verlaufender Gehsteig, der vom Radwegteil nicht baulich abgegrenzt ist, nur durch eine eindeutig abgrenzende Bodenmarkierung in weißer Farbe errichtet werden (§ 55 Abs 6 StVO). Eine kaum noch vorhandene grüne Markierung ist somit nicht geeignet, den Radwegteil eines Geh- und Radweges zu begrenzen und daneben einen Gehsteig zu errichten. In so einem Fall erfasst der Radwegteil die gesamte baulich erhöhte Fläche bis zur Fahrbahn, auch wenn sich diese Fläche im Bereich des Abstellvorganges von ca 2 Meter auf ca 4 Meter verbreitert. Daher konnte dem Berufungswerber, der diese Fläche mit dem linken Räderpaar seines KFZ in Anspruch nahm, kein Halten auf einem Gehsteig nach § 8 Abs 4 StVO vorgeworfen werden. Vielmehr hätte ihm ein Abstellen auf dem Radwegteil des dortigen Geh- und Radweges (also die Benützung einer Radfahranlage) zur Last gelegt werden müssen. Dies ist eine andere  Verwaltungsübertretung.

Schlagworte
Gehsteig Geh- und Radweg Abgrenzung Bodenmarkierung Verbreiterung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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