RS UVS Oberösterreich 2005/12/20 VwSen-300706/6/Ste

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Rechtssatz

§ 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs.2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs.1 verstoßen wird.

Nach Abs.2 Z.10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt".

Nach Z.13 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird".

Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht nach § 38 Abs.1 TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

Nach § 44a Z.1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.A., Anm. zu § 44a VStG, S.1520 ff). Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Dem § 44a Z.1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats hat die belangte Behörde den Sachverhalt, der für die Subsumtion unter die einschlägigen Tatbilder des § 5 TSchG erforderlich ist, nicht im Sinn des § 44a Z. 1 VStG anhand der Umstände des Einzelfalls konkretisiert. Mit dem schon sprachlich nicht nachvollziehbaren (Alternativ-(?))Vorwurf, dass er es als "Halter und Besitzer (Eigentümer) (...) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten (habe), dass er sich einer Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig gemacht" hat, verkennt die belangte Behörde einerseits, dass es für die Strafbarkeit nach den genannten Bestimmungen keiner besonderen Eigenschaft als "Halter und Besitzer (Eigentümer)" bedarf, andererseits fehlt es damit an einer konkreten Tatbeschreiben. Eine genauere Umschreibung wird zwar in den beiden im Spruch folgenden Ziffern versucht, dies allerdings auch in einer letztlich ungenügenden Art und Weise. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, was mit der Wendungen "Bewegungseinschränkung aufgrund einer Wunde" gemeint ist. Offenbar geht die belangte Behörde davon aus, dass die Wunde zu einer Bewegungseinschränkung geführt hat. Dabei übersieht sie jedoch, dass ein solcher Umstand zweifelsfrei nicht als Aussetzen einer Bewegungseinschränkung iSd. § 5 Abs.2 Z.10 TSchG angesehen werden kann, geht es doch dort ua etwa darum, Tier vor der Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen zu bewahren. Im vorliegenden Fall ist die (durch die Wunde durchaus denkbar verursachte) Bewegungseinschränkung allerdings nur die Folge einer Verletzung oder Wunde, wofür der Bw wohl nicht ohne weiteres zur Verantwortung gezogen werden kann. Es kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er auf Grund der genannten Strafbestimmung etwa eine Person bestrafen wollte, deren Tier beispielsweise auf Grund einer (auf welche Art immer erlittenen) Verletzung faktisch in seiner Bewegung eingeschränkt ist (weil es vielleicht einen Verband trägt).

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den zweiten Tatvorwurf (Z.2 des Spruchs), nach dem das Tier "in der Betrauung so vernachlässigt war, weil (... es) Ekzeme am Kopf aufwies ...". Auch diese Anlastung enthält keinen konkreten Sachverhalt in Bezug auf das Tatbild des § 5 Abs.2 Z.13 TSchG; auch dieser Spruchteil beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Tatbilder vermengende, undifferenzierte Behauptung unter bloßer Verwendung von Teilen der Wörter der gesetzlichen Bestimmung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es aber nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren.

Die Behörde erster Instanz hat darüber hinaus tatsächlich nicht hinreichend aufgeklärt, ob der eingelieferte Hund tatsächlich in einem Zusammenhang zum Bw steht. Sie hat letztlich offen gelassen, welcher Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Zwar wird in der Begründung des Straferkenntnisses in einem Satz lapidar auf den "im Spruch dargestellten Sachverhalt" verwiesen, doch bleibt dieser völlig unklar. Dies ganz abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise den Verwaltungsverfahrenvorschriften nicht entspricht, nach denen "in der Begründung (...) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (...) klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind (vgl. § 60 AVG iVm. § 24 VStG).

Insgesamt wurden wesentliche Tatfragen nicht gelöst und die für die Subsumtion notwendigen Sachverhaltsmerkmale offen gelassen. Die mangelhafte Spruchfassung ist demnach auch auf wesentliche Aufklärungs- und Feststellungsmängel zurückzuführen. Diese sind so gravierend, dass sie nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats von ihm auch nicht sanierbar sind.

Die Mängel schon im Ermittlungsverfahren sind auch deswegen besonders gravierend, weil § 38 Abs.7 TSchG eine Verwaltungsübertretung dann ausschließt, wenn eine im Abs.1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Da im Hinblick auf § 222 Abs.1 Z.1 StGB ("Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ... .") es nicht ganz ausgeschlossen scheint, dass die fragliche Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, und eine Bestrafung diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen Delikts nach § 222 StGB in Frage kommt, wäre hier der Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben gewesen. Im Übrigen fehlen im Akt der belangten Behörde auch jegliche Erwägungen zu dieser Frage. Ein weiterer gravierender Mangel liegt darin, dass die belangte Behörde trotz Anlastung zweier Verwaltungsübertretungen offenbar eine einheitliche Strafe verhängt hat. Damit wird nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Bw durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes Einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl. zB VwGH vom 16.12.1987, 87/02/0073, mwN). Auch dieser Mangel ist durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht sanierbar, wäre doch jede Änderung uU. mit der Verhängung einer höheren Strafe verbunden, als im angefochtenen Bescheid, weil ja die Strafe nicht eine konkreten Verwaltungsübertretung zugeordnet werden kann. Dies ist aber schon nach § 51 Abs.6 VStG unzulässig. Wenn die belangte Behörde dazu auf ein "Problem des Computerprogramms" verweist, ist das für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weil es wohl zumutbar scheint, auch solche Erledigungen zu prüfen. Im Kern könnte daraus sogar der Schluss gezogen werden, dass die Erledigung in dieser Form nicht genehmigt ist.

Sollten diese Fehler ihre Ursache tatsächlich im "Computerprogramm" haben, ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde diese offensichtlichen Fehler nicht auf eine andere Art und Weise korrigierte. Dazu ist etwa auf § 62 Abs.4 AVG (iVm. § 24 VStG) oder auch die Möglichkeit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG iVm. § 24 VStG) hinzuweisen. Gerade die erstgenannte Bestimmung sieht eine Berichtigung auch im Fall von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden vor.

Abgesehen von den bereits aufgezeigten schwerwiegenden Mängel, ist aus verfahrensökonomischen Gründen (für das allenfalls verbesserte weitere Verfahren) stichwortartig auch auf folgende weitere Mängel des Verfahrens und der Entscheidung erster Instanz hinzuweisen:

Der Einleitungssatz der "Tatbeschreibung" ist denkbar unglücklich formuliert. Schon mit der ersten Wortfolge "Der Beschuldigte ..."

ist wohl kein direkter Tatvorwurf verbunden. Als Adressat ist der Bw mit "Sie haben ..." eindeutig anzusprechen.

Es fehlen konkrete Feststellungen zur Tatzeit (und auch zum Tatort); insbesondere gibt es (derzeit) keine beweisfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Bw mit dem Tier am 17.8.2005 überhaupt Kontakt hatte. Durch die Beifügung "zumindest" konnte die belangte Behörde den Mangel nicht sanieren. Denn das zeitlich völlig unbestimmte Wort "zumindest" darf nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Zeitraum Sache des (Berufungs-)Verfahrens wäre (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.A., E 30 zu § 44a VStG, S. 1532). Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Begründung an der konkreten Tatzeitangabe nichts zu ändern vermag.

Dem Akt der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde dem Bw nach seinem Einspruch (und den offenbar danach weiteren Ermittlungen - vgl. die via E-Mail eingelangten Fotos) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hätte.

Im vorliegenden Fall hätte nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats eine im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durchzuführende persönliche Vernehmung des Bw wesentlich zur Feststellung des Sachverhalts beitragen können (vgl. § 40 Abs.2 und § 43 VStG).

Die Zitate der verletzten Verwaltungsvorschriften sind unvollständig, weil jeweils der Teil des Bundesgesetzblatts fehlt. "BGBl.Nr. 118/2004" gibt es allerdings drei, nämlich jeweils im I., II. und III. Teil. Nach der Judikatur des VwGH zählt zur Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch auch die Angabe ihrer - richtigen - Fundstelle (vgl. zB VwSlg. 13.623 A/1992).

Gleiches gilt für die im Rahmen des Spruchpunkts III. zitierten Rechtsgrundlagen. Auch wenn (für die Behörde) klar ist, dass mit dem Zitat "§ 38 Abs.1 Z.1; §§ 9, 16 und 19 VStG" in Wahrheit § 38 Abs.1 Z.1 TSchG gemeint ist, liegt objektiv gesehen ein Mangel vor. Dunkel bleibt auch, warum dort die §§ 9 und 16 VStG zitiert sind. Einerseits liegt wohl kein Fall der besonderen Verantwortlichkeit bei juristischen Personen vor (wenngleich der Einleitungssatz zur Tatbeschreibung uU in diese Richtung deuten könnte), andererseits wurde - aus welchem Grund auch immer - gerade keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Die Strafbemessung der belangten Behörde stützt sich offenbar ausschließlich auf eine Schätzung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse durch die belangte Behörde (Der Satz "Sie äußerten sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht." in der Begründung des Straferkenntnisses findet keine Deckung im übrigen Akteninhalt, dem keine entsprechende Aufforderung entnommen werden kann.). Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz und der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Demnach ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu den genannten Verhältnissen zu äußern; nur wenn er dies - nach Aufforderung - nicht täte, kann auf eine Schätzung zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang darf der Unabhängige Verwaltungssenat allerdings noch anmerken, dass ihm unter Berücksichtigung der dokumentierten sehr schweren Verletzungen und Wunden, die im Straferkenntnis ausgesprochene Strafhöhe jedenfalls nicht überhöht scheint, im Gegenteil könnte im vorliegenden Fall uU. wohl auch § 38 Abs.2 TSchG zur Anwendung kommen.

Gemäß § 41 Abs.4 TSchG hat der Tierschutzombudsmann in Verwaltungsverfahren nach dem TSchG Parteistellung. Diese Parteistellung umfasst zweifellos auch das Verwaltungsstrafverfahren (vgl. Keplinger, Tierschutzgesetz, Anm zu § 38). Eine entsprechende Einbeziehung der Tierschutzombudsstelle Oberösterreich ist dem vorgelegten Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Auch auf schriftliche Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenats gab die belangte Behörde zu diesem Punkte keine Stellungnahme ab. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Einerseits wurde die objektive Tatseite kaum oder jedenfalls nicht genügend ermittelt und sind die Verwaltungsübertretungen (derzeit) nicht durch unbedenkliche Beweisergebnisse erwiesen. Diese Mängel sind so gravierend, dass eine Sanierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Frage kam, weil dazu faktisch die Durchführung eines völlig neuen Verwaltungsstrafverfahrens notwendig gewesen wäre und damit dem Bw auch die Möglichkeit einer Überprüfung im Instanzenzug genommen werden würde. Darüber hinaus scheint auch die Tatanlastung im Grunde des § 44a VStG wesentlich mangelhaft. Es zeigt sich im Ergebnis somit, dass auf der Basis der derzeit beweisfähigen Fakten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 38 TSchG zu verantworten hat.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 VStG verfügt, da uU. die Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG noch nicht abgelaufen ist und in diesem Fall eine Verfolgung und Bestrafung des Täters noch möglich ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich abschließend noch dazu veranlasst, die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass nach § 60 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) in der Begründung von Bescheiden (Straferkenntnissen) "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind. Das Straferkenntnis vom 24.11.2005 entspricht diesen Vorgaben nicht, enthält es doch weder eine Feststellung des genauen Sachverhalts, von dem die Behörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung ausging, noch eine Beweiswürdigung oder einen entsprechenden Versuch einer Subsumtion. Insbesondere reicht dazu die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder der Rechtslage in ihren Grundzügen nicht aus, dem Gebot des § 60 AVG zu entsprechen. Das Verfahren und die Entscheidung der belangten Behörde wurde in wesentlichen Punkten offenbar wenig sorgfältig und in Verkennung der Rechtsgrundlagen abgeführt und getroffen. Im Detail darf dazu z.B. auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6.A., zu § 60 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof verwiesen werden

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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