RS UVS Oberösterreich 2005/12/22 VwSen-590122/2/Ste

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs.2 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl.I Nr. 118/2004, können die Organe der Behörde, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier mittels sofortigem Zwang abnehmen.

Nach Abs.3 dieser Bestimmung sind die Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme nach Abs.2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind. Andernfalls ist das Tier - unmittelbar auf Grund des Gesetzes - als verfallen anzusehen. Ein Antrag auf Rückstellung ist im TSchG in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vorgesehen, sodass es dem Grunde nach schon an der Legitimation zur Stellung des Antrags vom 19.7.2005 fehlen dürfte und dieser wohl zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die tatsächlich vorgenommene Ab- anstelle der möglichen Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz kann der Bw jedoch in seinen Rechten nicht verletzt sein.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Möglichkeit der Abnahme durch die Behörde - quasi korrespondierend - ein Recht des Betroffenen auf förmliche Beantragung der Rückgabe gegenüber stehen müsse, geht der Antrag des Bw in der Berufung auszusprechen, dass die abgenommenen Tiere zurückzustellen sind ins Leere, weil die Tiere mittlerweile nach § 37 Abs.3 letzter Satz TSchG jedenfalls verfallen sind.

Ergänzend weist der Unabhängige Verwaltungssenat darauf hin, dass er auch inhaltlich die Ansicht der belangten Behörde teilt, die auf Grund des von ihr erhobenen Sachverhalts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zweifellos davon ausgehen musst, dass innerhalb der Frist von zwei Monaten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind. Dies wird letztlich auch vom Bw eingeräumt, wenn er in der Berufung selbst davon spricht, dass Teilflächen unter Wasser gestanden wäre. Selbst wenn dies ursächlich auf ein Hochwasser zurückzuführen war, waren damit jedenfalls die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere nicht gegeben. Im Übrigen belegen die im Rahmen des Lokalaugenscheins angefertigten Fotos genau die Angaben und Ermittlungsergebnisse der Behörde erster Instanz, insbesondere auch im Gehege befindliche Drahtteile und den überaus schlechten Gesamtzustand der Anlage. Die entsprechenden Behauptungen in der Begründung der Berufung sind daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.

Der Bw verkennt in diesem Zusammenhang wohl auch die Rechtslage, wenn er meint, die Behörde müsste (vielleicht ähnlich wie in einem Verwaltungsstrafverfahren) ihrerseits etwas beweisen. Gerade umgekehrt, wäre es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu schaffen und die Behörde davon zu überzeugen, dass diese Voraussetzungen innerhalb der zwei Monate nach der Abnahme geschaffen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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