RS UVS Steiermark 2006/01/09 30.19-38/2005

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 112 Abs 5 GewO sind Gastgewerbetreibende verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken. Daraus ergibt sich, dass erst ab dem Zeitpunkt der Störung der Ruhe und Ordnung der Ausschank von alkoholischen Getränken verboten ist. Somit wird gegen dieses Verbot nicht verstoßen, wenn ein alkoholisierter Gast erst dann eine Störung des Betriebes (durch Beschimpfungen der Kellnerin) vornimmt, wenn er zur Bezahlung seiner Konsumation aufgefordert wird, und nach dieser Aufforderung weder Speisen noch Getränke ausgeschenkt erhält.

Schlagworte
Trunkenheit Ausschankverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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