RS UVS Tirol 2006/01/09 2005/22/3431-1

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Veröffentlicht am 09.01.2006
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Rechtssatz

Werden nach § 345 Abs 9 GewO 1994 durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen. Für die der Anzeige anzuschließenden Belege gilt § 339 Abs 4 bzw. § 353.

 

Dem Anzeigeverfahren nach § 345 GewO 1994 (wie im übrigen auch dem Genehmigungsverfahren nach §§ 74 ff GewO 1994) ist eine Befristung fremd. Die Behörde I. Instanz hat mit der Befristung der ?Genehmigung? zum Betrieb des Schrappers daher eine Entscheidung getroffen, für die keine gesetzliche Grundlage vorliegt.

 

Die Behörde I. Instanz ist in diesem Spruchpunkt offenkundig auch von einer Befugnis ausgegangen, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 345 GewO 1994  einen behördlichen Entfernungauftrag bzw. einen Stilllegungsbescheid erlassen zu können. Der Begründung des Bescheides (im Spruch ist keine gesetzliche Bestimmung hiefür angeführt) ist dazu zu entnehmen, dass diese Verfügung  allein aus naturschutz- und wasserrechtlichen Erwägungen erfolgte. Diesbezüglich hat die Behörde I. Instanz völlig außer Acht gelassen, dass einerseits in einem Anzeigeverfahren kein Platz für einen Entfernungauftrag bzw einen Stilllegungsbescheid in Bezug auf den konsentierten Schrapper ist (hier wäre allenfalls an ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 zu denken, wobei die dortigen Grenzen und der diesbezügliche Interessensschutz zu beachten wären) und andererseits die in der Begründung angeführten Erwägungen jedenfalls ins Leere gehen, zumal nach dem auch im Anlagenrecht vorherrschenden Kumulationsprinzip in gewerbebehördlichen Verfahren für eine Genehmigung bzw. eine Maßnahme nach § 360 allein die Kriterien der GewO 1994 ausschlaggebend sind und daher allfällige Versagungen bzw Vorschreibungen in anderen Verfahren (zB naturschutzrechtliche bzw wasserrechtliche Verfahren) für das gewerbebehördliche Verfahren ohne Relevanz sind. Es ist daher jedenfalls rechtswidrig, eine behördliche Maßnahme nach der GewO 1994 allein auf naturschutz- und wasserrechtliche Aspekte zu stützen.

Schlagworte
Dem, Anzeigeverfahren, ist, eine, Befristung, fremd
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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