RS UVS Vorarlberg 2006/01/24 301-027/05

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Veröffentlicht am 24.01.2006
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Rechtssatz

Sowohl D H als auch ihr Gatte B H sind als Landwirte iS des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz anzusehen, weil sie den landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam bewirtschaften. Eine solche gemeinsame Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Ehegatten ist in Vorarlberg durchaus üblich. Diesen Umstand berücksichtigt auch das Grundverkehrsgesetz. So stellt die Zielbestimmung des § 1 Abs 3 lit a auf den ?bäuerlichen Familienbetrieb? ab und gilt nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 3 Grundverkehrsgesetz als Landwirt, ?wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen ?.. bewirtschaftet?. Es ist daher in solchen Fällen zulässig beide Eheleute als Landwirte anzusehen, wenn es um einen Grunderwerb für die gemeinsame Landwirtschaft geht. Für ein solches Rechtsverständnis spricht im Übrigen auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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