RS UVS Steiermark 2006/01/31 42.14-21/2005

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hatte im Zeitraum von Juli 2001 bis Juli 2002, sowie  im Juli/November 2003 in den im Gerichtsurteil angeführten Fällen Kokain Dritten kostenlos zur Verfügung gestellt und somit gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde im Ausmaß von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach § 7 Abs 3 Z 12 und Abs 4 FSG zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheides vom 29.11.2005 war zu berücksichtigen, dass sich der Berufungswerber seit Ende 2003 bis zur Bescheiderlassung - das sind knapp zwei Jahre, davon mehr als 1 1/2 Jahre in Freiheit - nichts mehr zu Schulden kommen ließ. Gerade sein Wohlverhalten vor seiner Verhaftung im April 2004 - der Berufungswerber hatte aus eigenem Antrieb seine Suchtgiftaktivitäten eingestellt - ist für die zu treffende Prognoseentscheidung von besonderer Bedeutung, weil der Sinneswandel somit weder durch Verhaftung noch durch anhängige Verfahren veranlasst wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass der Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B uneingeschränkt geeignet war. Dieser Fall unterscheidet sich somit wesentlich von jenem Sachverhalt, der der von der Erstbehörde herangezogenen Entscheidung des VwGH vom 26.3.1998, 97/11/0207, zugrunde lag. In jenem Fall handelte es sich um einen sehr umfangreichen Weiterverkauf von Suchtgift unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges, wobei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt und die Lenkberechtigung bereits ein Jahr nach Beendigung des strafbaren Verhaltens entzogen worden war. Hingegen zeigte sich der Berufungswerber glaubhaft bemüht, an seine frühere unbescholtene Lebensführung anzuknüpfen, weshalb er unter Wertung seines gesamten Verhaltens (wieder) verkehrszuverlässig erschien. Der Entziehungsbescheid war somit zur Gänze aufzuheben.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung Verkehrszuverlässigkeit Suchtmittel Zeitablauf Wohlverhalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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