RS UVS Kärnten 2006/02/09 KUVS-18/6/2006

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Rechtssatz

Befindet sich ein Täter bei ?Trinkbeginn? bereits im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, so fällt ihm der objektiv strafbare Tatbestand des § 83

Sicherheitspolizeigesetz mangels Verschulden nicht zur Last. Damit liegt aber auch

eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht vor.

 

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl:

2005/11/0185-6,

womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: xxxx-828/7/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

aufgehoben wurde.

Schlagworte
bestimmte Tatsache, Voraussetzung für Entziehung, suizidale Situation, Deliktsfähigkeit, Einnahme von Medikamenten und Alkohol, parasuizidale Impulshandlungen, Zustand voller Berauschung, Zurechnungsfähigkeit bei Trinkbeginn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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