RS UVS Wien 2006/02/13 MIX/42/951/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2006
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Rechtssatz

Von der Finanzmarktaufsicht einvernommene Zeugen haben keinen Anspruch auf den Ersatz der für die Anreise aufgewendeten Fahrtkosten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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