RS UVS Salzburg 2006/02/28 8/10090/3st

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Rechtssatz

Die Stellung eines Informationsansuchens in Form eines Info-Requests zur Klärung, ob vom ersuchten Mitgliedsstaat ein Visum ausgestellt wurde und damit allenfalls von einer Zuständigkeit gemäß Art 1 Abs 2  der Verordnung (EG) Nr.343/2003  des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II Abkommen) dieses Mitgliedstaates auszugehen ist, ist ausreichend um die 20-Tagesfrist des § 24a Abs 8 Asylgesetz zu wahren.

Schlagworte
Schubhaft, Dublin II Abkommen, Wahrung der 20-Tagesfrist gemäß § 24a Abs 8 Asylgesetz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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