RS UVS Vorarlberg 2006/03/08 411-008/06

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Veröffentlicht am 08.03.2006
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Rechtssatz

Der Berufungswerber verließ nach einem Streit mit seiner Ehegattin seine Wohnung. Kurze Zeit später fand seine Ehegattin einen handschriftlichen Vermerk (?Letzter Wunsch?) des Berufungswerbers, in welchem dieser unter dem Datum dieses Tages Folgendes vermerkt hatte: "Letzter Wunsch. 1. Mein Leichnam soll verbrannt werden. 2. Urnenbeisetzung nur im Familienkreis (keinerlei Kirchenfeierlichkeiten). 3. Sobald es gesetzlich möglich ist, soll meine Asche auf dem x-Berg verstreut werden und keine Gedenktafel soll an mich erinnern." Noch am selben Tag kehrte der Berufungswerber nach einer Wanderung wieder nach Hause zurück. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 erster Satz FSG ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Abfassung des oben wiedergegebenen Vermerks (?Letzter Wunsch?) durch den Berufungswerber rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungssenates noch nicht solche begründeten Bedenken.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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