RS UVS Steiermark 2006/04/27 42.6-3/2006

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Rechtssatz

Die behördliche Anordnung nach § 4c Abs 2 FSG, die Absolvierung der fehlenden (Ausbildungs)Stufe(n) nach Versäumung der viermonatigen Nachfrist nachzuholen, wird erst mit dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung wirksam. In diesem Sinne wurde angeordnet, dass das fehlende Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch binnen vier (weiterer) Monate ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren sei. Da diese fehlende Stufe zwar nach Ablauf der viermonatigen Nachfrist, jedoch noch vor der Zustellung der bescheidmäßigen Anordnung nachgeholt wurde, war der Bescheid zu beheben. Diese Behebung änderte nichts daran, dass sich die Probezeit wegen der Versäumung der viermonatigen Nachfrist nach § 4c Abs 2 zweiter Satz FSG entsprechend verlängerte.

Schlagworte
Ausbildungsphase Probezeit Nachfrist Verlängerung Anordnung Nachholung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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