RS UVS Steiermark 2006/05/23 30.18-157/2005

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Rechtssatz

§ 108 Abs 1 KFG normiert nicht, dass außerhalb des Betriebes von Fahrschulen bereits das Anbieten einer Tätigkeit, die nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist, verboten sei. Daher ist eine analoge Anwendung des § 1 Abs 4 GewO, wonach bereits das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit für einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten wird, auf Grund des Verbotes, strafbare Tatbestände im Wege der Analogie zu schaffen, nicht möglich. Das vorgeworfene Verhalten, in einer Zeitung für alle Autofahrer Übungs- und Perfektionskurse angeboten zu haben, obwohl diese Tätigkeiten nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig seien, stellt daher ohne tatsächliche Erteilung von Unterricht eine bewilligungsfreie und straffreie Vorbereitungsmaßnahme dar. Zur Umschreibung der im § 108 Abs 1 KFG angeführten Tatbestandsmerkmale "Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung" oder "entgeltliches Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung" reicht die bloße Wiedergabe der verba legalia nicht aus. Somit sind jene konkreten Tätigkeiten anzuführen, die diese Tatbestände erfüllen. In diesem Sinne hätte dem Berufungswerber vorgehalten werden müssen, außerhalb des Betriebes einer Fahrschule bestimmte Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet oder konkrete Besitzer einer Lenkberechtigung entgeltlich weitergebildet zu haben.

Schlagworte
Fahrschule ausbilden anbieten Strafbarkeit Vorbereitungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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