RS UVS Burgenland 2006/06/08 025/02/06002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2006
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Rechtssatz

Der § 97 Abs 1 JG verbietet einem Schützen hinsichtlich näher definierten Wildes weitere Jagdhandlungen, insbesondere darf er es - im fremden Jagdgebiet - nicht verfolgen, erlegen oder in Besitz nehmen. Dieses Tatbild setzt voraus, dass eine Jagdhandlung - in einem fremden Jagdrevier - gesetzt wurde, insoweit dieses Delikt auch nur in einem fremden Jagdrevier begangen werden kann. Ob dabei die österreichische Staatsgrenze nach Ungarn überschritten wird um sich ein Wildschwein anzueignen, ist nach dem objektiven Tatbestand egal. Entscheidend ist, dass der Schütze  das Wildschwein - außerhalb des Jagdreviers (so hin in einem fremden Jagdrevier) - ?verfolgte?. Da diese verbotene Jagdhandlung in Ungarn gesetzt wurde, greift, § 2 Abs 1 VStG. Aus den Umständen, dass das Wild in Österreich geschossen und verfolgt wurde und bei der Nachsuche die österreichisch?ungarische Staatsgrenze überschritten wurde, ist kein Inlandsbezug iSd § 2 VStG abzuleiten. Bei diesem Begehungsdelikt kommt es insoweit (nur) darauf an, wo der Täter ?gehandelt? hat, also in welchem fremden Revier er verbotene Handlungen setzte. Da das fremde Revier, in dem er das Wild verfolgte, im Anlassfall in Ungarn liegt, liegt keine strafbare Inlandstat vor.

Schlagworte
Auslandstat, Nachsuche im fremden Revier
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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