RS UVS Burgenland 2006/06/13 166/10/06036

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Veröffentlicht am 13.06.2006
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Rechtssatz

Die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG darf nur zur Sicherung eines Ausweisungsverfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 bzw. zur Sicherung einer Abschiebung erfolgen. Zur Sicherung eines bloßen Asylverfahrens ist die Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG nicht zulässig.

Schlagworte
Schubhaft, Asylwerber, Asylverfahren, Ausweisungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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