RS UVS Vorarlberg 2006/06/20 1-907/05

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Vorwurf des Lenkens iS des § 5 Abs 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich und ist der Beschuldigte durch eine diesbezügliche Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt. Der Verwaltungssenat ist aber in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen im Zusammenhang mit einem allfälligen Lenkberechtigungentzugsverfahren nach dem FSG auch verpflichtet, eine Spruchpräzisierung vom "Lenken" auf den "Verdacht des Lenkens" vorzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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