RS UVS Burgenland 2006/06/21 166/10/06040

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Rechtssatz

Nun wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall die Schubhaft in einem Eilverfahren (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG) angeordnet wurde und sich die Verhängung der Schubhaft bei begründeter Annahme und hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein Ausweisungsverfahren nach § 10 AsylG 2005 geführt und eine solche Ausweisung erlassen werden wird, (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als zulässig hätte erweisen können. Jedoch lagen bereits vor Schubhaftverhängung konkrete Hinweise für das Gegenteil vor, die die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See noch vor Verhängung der Schubhaft (auch wenn diese im Mandatsverfahren erfolgt) zur Abklärung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verhängung der Schubhaft hätten veranlassen müssen. Dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG grundsätzlich (die Ausnahmen sind hier nicht weiter relevant) mittels Mandatsbescheid, somit ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren, zu verhängen ist, bedeutet nämlich nicht, dass vor Anordnung der Schubhaft notwendige und erforderliche Klärungen des Sachverhaltes gänzlich unterbleiben dürfen. Im Rahmen der gebotenen Eile des Mandatsverfahrens hat die schubhaftverhängende Behörde den für die Anordnung der Schubhaft entscheidungswesentlichen Sachverhalt so umfassend als als innerhalb der kurzen Entscheidungsfrist möglich ins Klare zu bringen, um abzuklären, ob die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft überhaupt zulässig ist und ausreichend Gründe dafür vorhanden sind, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft vorliegen.

Schlagworte
Schubhaft, Asylverfahren, Ausweisung, Sicherungszweck, Mandatsbescheid, entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Ermittlungen zum Sachverhalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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