RS UVS Salzburg 2006/06/21 35/10095/2-2006th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Schließung nach §360 Abs4 GewO ist grundsätzlich auch bei einer genehmigten Betriebsanlage bei Auflagenverstößen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten im Einzellfall gegebenen Gefahr, wobei davon noch nicht gesprochen werden kann, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl Grabler/Stolzlechner/ Wendl, GewO, 2. Aufl., RZ 40f zu § 360).

Schlagworte
Betriebsanlage, Schließung einer Betriebsanlage, Auflage, konkrete Gefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten