Eine Schließung nach §360 Abs4 GewO ist grundsätzlich auch bei einer genehmigten Betriebsanlage bei Auflagenverstößen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten im Einzellfall gegebenen Gefahr, wobei davon noch nicht gesprochen werden kann, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl Grabler/Stolzlechner/ Wendl, GewO, 2. Aufl., RZ 40f zu § 360).