RS UVS Oberösterreich 2006/07/04 VwSen-521356/2/Br/Ps

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Veröffentlicht am 04.07.2006
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Rechtssatz

Die Überlegungen zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit haben primär auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer abzustellen, sekundär aber auf sozial verträgliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers; etwa wenn das Kraftfahrzeug zu Diebstählen verwendet wird. Die Prognosebeurteilung darf aber nicht zum Ergebnis einer Nebenstrafe führen und darf für Resozialisierung nicht kontraproduktiv wirken.

Schlagworte
gewerbsmäßiger Diebstahl, bestimmte Tatsache, Prognose
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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